{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-12-15", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-101-2022_2022-12-15.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=15.12.2022&to_date=18.12.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=34&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F15-12-2022-1B_101-2022&number_of_ranks=62", "Checksum": "8e741fcaecf2f7d35c58d1a6b7715c66"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 101/2022", "1B_101/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 15.12.2022 1B 101/2022 (1B_101/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 15.12.2022 1B 101/2022 (1B_101/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 15.12.2022 1B 101/2022 (1B_101/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Ausstandsgesuch | Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v..."}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 04:04:52", "Checksum": "a3c58bc66319d980c67b0747a9ddee74", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 15.12.2022 1B 101/2022 (1B_101/2022)\nRegeste:\nStrafverfahren; Ausstandsgesuch | Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v...\n\n\nDer Beschwerdeführer setzt sich nicht hinreichend mit der von der Vorinstanz vorgenommenen Differenzierung hinsichtlich des Streitgegenstands der beiden Beschwerdeverfahren auseinander. Insbesondere zeigt er nicht auf, weshalb, obwohl die abgelehnten Gerichtsmitglieder die Frage der Verwertbarkeit der streitigen Videoaufnahmen ausdrücklich offen gelassen hatten, diesbezüglich eine Voreingenommenheit bestehen soll. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen und kann vollumfänglich auf den überzeugend begründeten angefochtenen Entscheid verwiesen werden.\n2.3.2. Stattdessen versucht der Beschwerdeführer auf über 10 Seiten darzulegen, weshalb die abgelehnten Gerichtsmitglieder im Beschluss vom 4. Juni 2020 seines Erachtens zu Unrecht von einem (hinreichenden) Tatverdacht ausgegangen seien und die streitigen Videoaufnahmen aktenwidrig beurteilt hätten. Dieses Vorgehen ist in mehrfacher Hinsicht unbehelflich:\nZunächst ist festzuhalten, dass die Frage nach dem hinreichenden Tatverdacht abschliessend mit Beschluss der Beschwerdekammer vom 4. Juni 2020 entschieden wurde und das Bundesgericht auf die dagegen gerichtete Beschwerde mit Urteil 6B_814/2020 vom 11. August 2020 nicht eingetreten ist. Darauf ist nicht zurückzukommen.\nSodann bringt der Beschwerdeführer diese tatsächlichen Vorbringen, wonach die abgelehnten Gerichtsmitglieder im Beschluss vom 4. Juni 2020 keinesfalls bloss überprüfbare Tatsachen wiedergegeben hätten, sondern in aktenwidriger Weise den Sachverhalt falsch festgestellt hätte, erstmals vor Bundesgericht und damit verspätet vor (Art. 99 Abs. 1 BGG).\nOhnehin aber legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb die Frage, ob sich aus den streitigen Videoaufnahmen ein (hinreichender) Tatverdacht ableiten lässt, für die Beurteilung der Verwertbarkeit eben dieser Videos und damit auch hinsichtlich einer allfälligen Befangenheit der abgelehnten Gerichtspersonen überhaupt von Bedeutung wäre (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG in fine). Dass der Beschluss vom 4. Juni 2020 derart mangelhaft wäre, dass (ausnahmsweise) unmittelbar daraus die Befangenheit der abgelehnten Gerichtspersonen ersichtlich wäre, wird (zu Recht) selbst vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht (vgl. dagegen E. 3 hiernach). Entsprechend kann auch darauf verzichtet werden, wie vom Beschwerdeführer beantragt, die Vorakten des Hauptverfahrens beizuziehen.\n2.4. Zusammengefasst hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, wenn sie festgehalten hat, es liege bezüglich der abgelehnten Gerichtspersonen keine unzulässige Mehrfachbefassung vor, die den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzen würde.\n"}