{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-12-15", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-101-2022_2022-12-15.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=15.12.2022&to_date=18.12.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=34&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F15-12-2022-1B_101-2022&number_of_ranks=62", "Checksum": "8e741fcaecf2f7d35c58d1a6b7715c66"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 101/2022", "1B_101/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 15.12.2022 1B 101/2022 (1B_101/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 15.12.2022 1B 101/2022 (1B_101/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 15.12.2022 1B 101/2022 (1B_101/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Ausstandsgesuch | Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v..."}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 04:04:52", "Checksum": "a3c58bc66319d980c67b0747a9ddee74", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 15.12.2022 1B 101/2022 (1B_101/2022)\nRegeste:\nStrafverfahren; Ausstandsgesuch | Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v...\n\n2.\nDer Beschwerdeführer rügt zunächst insofern eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 56 lit. f StPO, als eine unzulässige Mehrfachbefassung der Gesuchsgegner vorliege. Diese hätten sich mit ihrer Mitwirkung am Beschluss vom 4. Juni 2020 bereits derart hinsichtlich seiner mutmasslichen Täterschaft festgelegt, dass das neuerliche Beschwerdeverfahren nicht mehr als offen betrachtet werden könne.\n2.1. Gemäss\nArt. 30 Abs. 1 BV und\nArt. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Gerichts soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Diese Garantie wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Gerichtsperson oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein (\nBGE 142 III 732 E. 4.2.2; Urteil 1B_85/2022 vom 18. Juli 2022 E. 3.1; je mit Hinweisen). Auf das bloss subjektive Empfinden einer Partei kann bei der Beurteilung nicht abgestellt werden. Die abgelehnte Gerichtsperson muss nicht tatsächlich befangen sein; der Anschein der Befangenheit genügt (\nBGE 144 I 234 E. 5.2;\n143 IV 69 E. 3.2;\n141 IV 178 E. 3.2.1; je mit Hinweisen).\nDie genannte verfassungs- bzw. konventionsrechtliche Garantie wird unter anderem durch\nArt. 56 StPO konkretisiert (\nBGE 144 I 234 E. 5.2 mit Hinweisen). Gemäss dieser Bestimmung tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person unter anderem in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war (sog. Vorbefassung; lit. b) oder wenn sie aus \"anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte\" (lit. f). Die Gerichte gehören zu den Strafbehörden (vgl.\nArt. 13 StPO).\nIst die vom Ausstandsgesuch betroffene Person in derselben Stellung mit der gleichen Sache mehrfach befasst, liegt keine Vorbefassung im Sinne von\nArt. 56 lit. b StPO, sondern eine sog. Mehrfachbefassung vor (\nBGE 148 IV 137 E. 5.4;\n143 IV 69 E. 3.1). Die Mehrfachbefassung kann jedoch unter dem Gesichtswinkel von\nArt. 56 lit. f StPO Bedeutung erlangen, wenn zu erwarten ist, die betroffene Gerichtsperson habe sich in Bezug auf einzelne Fragen bereits in einem Masse festgelegt, dass das Verfahren im späteren Verfahrensabschnitt nicht mehr als offen erscheint (\nBGE 147 IV 137 E. 5.4; Urteil 1B_85/2022 vom 18. Juli 2022 E. 3 mit Hinweis).\nOb eine unzulässige, den Verfahrensausgang vorwegnehmende Mehrfachbefassung vorliegt, kann nicht allgemein gesagt werden und ist anhand der tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände in jedem Einzelfall zu klären (\nBGE 148 IV 137 E. 5.4\n; 131 I 113 E. 3.4; Urteil 1B_85/2022 vom 18. Juli 2022 E. 3; je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist dabei, in welchen prozessualen Funktionen die Gerichtsperson mit der Sache befasst war, welche Fragen sie zu entscheiden hatte und in welchem Zusammenhang diese zu den aktuell zu beantwortenden Fragen stehen, sowie der Umfang ihrer Entscheidbefugnis; auch die Bedeutung jedes einzelnen Entscheids für den Fortgang des Verfahrens kann in die Beurteilung einbezogen werden (Urteil 1B_85/2022 vom 18. Juli 2022 E. 3 mit Hinweisen).\n2.2. Die Vorinstanz begründet den angefochtenen Entscheid ausdrücklich unter Verweisung auf die vorzitierte Rechtsprechung. Der blosse Umstand, dass die abgelehnten Gerichtspersonen sich als Mitglieder der Beschwerdeinstanz zwei Mal mit dem gleichen Strafverfahren zu befassen hätten, begründe für sich noch keinen Anschein von Befangenheit.\nIm Strafverfahren könne es aufgrund der Unschuldsvermutung indessen heikel sein, wenn in einer Strafbehörde tätige Personen sich verfrüht und daher unsachlich hinsichtlich der Schuld der beschuldigten Person festgelegt bzw. entsprechend geäussert hätten. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall: Die abgelehnten Gerichtspersonen hätten im Beschluss vom 4. Juni 2020 einzig offensichtliche und überprüfbare Tatsachen, namentlich den Inhalt der streitigen Videos, dargelegt. Zudem sei es gerade ihre Aufgabe gewesen, das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts zu prüfen, damit über die Rechtmässigkeit der Verfahrenseinstellung habe befunden werden können. Darüber hinausgehende Aussagen, namentlich eigentliche Schlussfolgerungen oder Prognosen in Bezug auf den Ausgang des Verfahrens, seien dagegen nicht vorgenommen worden. Vielmehr sei die nun zu behandelnde Frage hinsichtlich der Verwertbarkeit der streitigen Videoaufnahmen explizit offen gelassen worden.\n2.3. Die dagegen eingebrachten Vorbringen des Beschwerdeführers sind, soweit sie überhaupt den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, unbegründet:\n2.3.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (\nArt. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Person geltend macht und begründet (vgl.\nArt. 42 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus (\nBGE 138 I 171 E. 1.4; Urteil 1B_403/2022 vom 23. August 2022 E. 1.3)."}