{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2022-12-15", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-101-2022_2022-12-15.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=4&from_date=15.12.2022&to_date=18.12.2022&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=34&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F15-12-2022-1B_101-2022&number_of_ranks=62", "Checksum": "8e741fcaecf2f7d35c58d1a6b7715c66"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 101/2022", "1B_101/2022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 15.12.2022 1B 101/2022 (1B_101/2022)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 15.12.2022 1B 101/2022 (1B_101/2022)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 15.12.2022 1B 101/2022 (1B_101/2022)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Ausstandsgesuch | Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v..."}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 04:04:52", "Checksum": "a3c58bc66319d980c67b0747a9ddee74", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 15.12.2022 1B 101/2022 (1B_101/2022)\nRegeste:\nStrafverfahren; Ausstandsgesuch | Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v...\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n1B_101/2022\nUrteil vom 15. Dezember 2022\nI. öffentlich-rechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichterin Jametti, präsidierendes Mitglied,\nBundesrichter Chaix, Haag,\nGerichtsschreiber Schurtenberger.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________,\nBeschwerdeführer,\nvertreten durch Fürsprecher Pasquino Bevilacqua,\ngegen\n1. Jürg Bähler,\nc/o Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern,\n2. Samuel Kaspar Schmid, c/o Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern,\n3. Annemarie Hubschmid Volz, c/o Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern,\n4. Andrea Kurt,\nc/o Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern,\nBeschwerdegegner.\nGegenstand\nStrafverfahren; Ausstandsgesuch,\nBeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 25. Januar 2022\n(SK 21 567).\nSachverhalt:\nA.\nDie Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau (nachfolgend Staatsanwaltschaft), führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen des Verdachts auf Sachbeschädigung. Mangels eines hinreichenden Tatverdachts stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit Verfügung vom 13. März 2020 ein. Die dagegen durch die Privatklägerschaft erhobene Beschwerde wurde von der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend Beschwerdekammer) mit Beschluss vom 4. Juni 2020 gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, das Strafverfahren gegen A.________ fortzuführen. Dabei stützte sich die Beschwerdekammer zur Bejahung eines hinreichenden Tatverdachts insbesondere auf von der Privatklägerschaft eingereichte (private) Überwachungsaufnahmen, wobei die Frage nach der Verwertbarkeit dieser Aufnahmen ausdrücklich offen gelassen wurde. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen ist das Bundesgericht mit Urteil 6B_814/2020 vom 11. August 2020 nicht eingetreten.\nB.\nIn der Folge stellte A.________ ein Gesuch um Entfernung der Videoaufnahmen aus den Strafakten, das die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 5. November 2021 abwies. Dagegen erhob er Beschwerde bei der Beschwerdekammer und stellte zugleich Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, deren Gewährung die Beschwerdekammer mit Verfügung vom 24. November 2021 verweigerte. Daraufhin beantragte er den Ausstand jener Mitglieder der Beschwerdekammer (inkl. der zuständigen Gerichtsschreiberin), die bereits am Beschluss vom 4. Juni 2020 mitgewirkt hatten. Mit Beschluss vom 25. Januar 2022 wies die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern als zuständige Berufungsinstanz (nachfolgend Vorinstanz) das Ausstandsgesuch ab.\nC.\nDagegen erhebt A.________ mit Eingabe vom 28. Februar 2022 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung seines Ausstandsgesuchs, eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zum erneuten Entscheid. Zudem stellt er in prozessualer Hinsicht den Antrag auf Beiziehung der Akten betreffend das gegen ihn wegen des Vorwurfs der Sachbeschädigung geführten Strafverfahrens EO 19 6666 (Hauptverfahren).\nDie Beschwerdegegner und die Vorinstanz haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. A.________ hat sich nicht mehr zur Sache geäussert.\nErwägungen:\n1.\nAngefochten ist ein selbstständig eröffneter Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren im Rahmen eines Strafverfahrens. Dagegen steht die (direkte) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen (Art. 78 Abs. 1 BGG; Art. 59 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 80 BGG; Art. 92 Abs. 1 BGG). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.\n"}