6. Soweit die Beschwerdeführerin überdies geltend macht, die Prozesskosten von über Fr. 200'000.-- würden den Verhältnismässigkeitsgrundsatz krass verletzen, kann auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden. Die angeblichen Kosten des gesamten Verfahrens sind vorliegend nicht Streitge genstand. Dass die Beschwerdeführerin indes auch die ihr von der Vorinstanz auferlegten Gerichtsgebühren in der Höhe von Fr. 1'200.-- als unverhältnismässig erachten würde, kann der Beschwerde nicht entnommen werden.