Der Eingriff erscheint für die Beschwerdeführerin zumutbar: Die angeordneten Massnahmen sind nicht besonders einschneidend und deren Befolgung liegt letztlich in ihrem Interesse. Sie sollen ihr helfen, in Krisen- oder Stresssituationen zuverlässig therapeutische Hilfe in Anspruch nehmen zu können, um sie vor allenfalls wahnhaften Vorstellungen und erneuten Delikten zu schützen. Die Ersatzmassnahmen sind demzufolge verhältnismässig und verletzen kein Bundesrecht.