Auch aus diesem Grund sei von einer negativen Rückfallprognose auszugehen. Die Eignung der Ersatzmassnahmen entfiele mithin selbst bei einer ganz oder teilweise somatischen Verhaltensursache nicht ohne weiteres. Zusammenfassend erwog die Vorinstanz, die angeordneten Ersatzmassnahmen würden wesentlich zur Stabilisierung der Situation und Verhinderung erneuter Eskalationen beitragen. Die Ersatzmassnahmen dienten der Erreichung des verfolgten Ziels, nämlich der Verminderung der Rückfallgefahr, und seien hierfür auch erforderlich. Das ist nicht zu beanstanden. Der Eingriff erscheint für die Beschwerdeführerin zumutbar: