Nach dem Gesagten ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer weiterbestehenden psychischen Problematik ausgegangen ist, die einer medikamentösen Behandlung bedarf. Im Übrigen ist der Vorinstanz auch insofern zuzustimmen, als sie festhält, selbst bei einer (rein) somatischen Ursache des konfliktiven Verhaltens der Beschwerdeführerin stünde der Bejahung der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nichts entgegen, da die Beschwerdeführerin einschlägig vorbestraft sei und einer Vielzahl neu zu untersuchender Delikte beschuldigt werde. Auch aus diesem Grund sei von einer negativen Rückfallprognose auszugehen.