Gemäss diesem Gutachten leidet die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche zu Persönlichkeitsveränderungen mit querulatorischen, histrionischen und narzisstischen Anteilen geführt hat. In diesem Zusammenhang ist auch der Verweis der Vorinstanz auf das aktenkundige Schreiben von Dr. med. B.________ vom 12. März 2020 zu beachten. Demgemäss hänge lediglich "ein Teil" des konfliktiven Verhaltens der Beschwerdeführerin mit den Unfallfolgen zusammen. Nach dem Gesagten ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer weiterbestehenden psychischen Problematik ausgegangen ist, die einer medikamentösen Behandlung bedarf.