In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist vielmehr festzuhalten, dass zum jetzigen Zeitpunkt kein eindeutiger Beweis vorliegt, dass das konfliktive Verhalten der Beschwerdeführerin, wie von ihr behauptet, ausschliesslich von einem mit einem Schädel-Hirn-Trauma vereinbaren somatischen Befund herrührt. Es kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass parallel dazu eine psychische Erkrankung besteht, wie dies im psychiatrischen Gutachten vom 14. Juli 2016 festgehalten wurde. Gemäss diesem Gutachten leidet die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche zu Persönlichkeitsveränderungen mit querulatorischen, histrionischen und narzisstischen Anteilen geführt hat.