5. Schliesslich kann auch den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, die Behandlung mit Neuroleptika sei als Therapie für eine durch einen Treppensturz erlittene Hirnverletzung zweckfremd. Es sei nicht verhältnismässig, die bereits reduzierte Hirnaktivität aufgrund der Hirnverletzung noch mehr zu verlangsamen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist vielmehr festzuhalten, dass zum jetzigen Zeitpunkt kein eindeutiger Beweis vorliegt, dass das konfliktive Verhalten der Beschwerdeführerin, wie von ihr behauptet, ausschliesslich von einem mit einem Schädel-Hirn-Trauma vereinbaren somatischen Befund herrührt.