vorinstanzlichen Urteil, E. 3.8.2). Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was zu einer abweichenden Beurteilung führen könnte. Dass die Vorinstanz Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO bejaht hat, hält folglich vor Bundesrecht stand.