Unbehelflich ist ausserdem ihr unsubstanziierter Einwand, wonach es "unfair" sei, anzunehmen, es würden schwere Vergehen und Verbrechen drohen. Darauf ist nicht weiter einzugehen, zumal die von der Beschwerdeführerin ausgestossenen Todesdrohungen massive Eingriffe in die psychische Integrität der Opfer darstellen (vgl. so auch das die Beschwerdeführerin betreffende Urteil 1B_617/2019 vom 23. Januar 2020 E. 2.2.1). Ferner ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die kantonalen Behörden einstweilen von einem deutlichen Rückfallrisiko bzw. einer weiterbestehenden psychischen Problematik mit möglicherweise rückfallbegünstigendem Deliktskonnex ausgegangen sind.