mit Hinweisen). 4.3. Das Bundesgericht hielt bereits im die Beschwerdeführerin betreffenden Urteil 1B_617/2020 vom 23. Januar 2020 E. 2.2.1 fest, sie sei einschlägig vorbestraft, da sie am 8. Februar 2017 wegen Gewalt und Drohungen gegen Behörden und Beamte zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt worden sei. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, insbesondere, dass sie lediglich wegen eines Versuchs verurteilt worden sei, ändert an der Vorstrafe nichts. Unbehelflich ist ausserdem ihr unsubstanziierter Einwand, wonach es "unfair" sei, anzunehmen, es würden schwere Vergehen und Verbrechen drohen.