StGB ebenfalls strafbar sind. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin ist sodann der Auffassung, es liege keine Wiederholungs- bzw. Rückfallgefahr vor. Insbesondere mangle es an einer Vortat, da sie einzig wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte verurteilt worden sei, nicht aber wegen eines vollendeten Delikts. Weiter sei es unfair zu behauptet, es würden schwere Vergehen und Verbrechen drohen. 4.2. Nach Art. 221 Abs. 1 lit.