221 Abs. 1 StPO sei nach wie vor erfüllt. Auf diese nachvollziehbaren vorinstanzlichen Ausführungen kann verwiesen werden (vgl. E. 2 des angefochtenen Entscheids). Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, gibt keinen Anlass, die Frage einer weitergehenden Prüfung zu unterziehen. Insbesondere ist ihr Einwand unbehelflich, wonach "Worte im juristischen Sinne keine Gewalttaten bzw. keine Gewalt" seien, da Gewalt die physische Verletzung von Körpern bedinge, was ihr nicht vorgeworfen werde, weshalb auch kein Tatverdacht vorliege. Der Beschwerdeführerin wird keine (physische) Gewalt vorgeworfen, sondern Drohungen, welche gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB ebenfalls strafbar sind.