An dieser Einschätzung ändere nichts, dass die Äusserungen via E-Mail erfolgt seien. Mit dem Versenden der E-Mails sei die Tathandlung bereits vollendet, anders als im von der Beschwerdeführerin zitierten Bundesgerichtsurteil 6B_981/2019 vom 12. November 2020. Dort sei der Versuch einer Vergewaltigung bzw. sexuellen Nötigung durch das Versenden einer E-Mail zur Diskussion gestanden. Dieser sei jedoch aufgrund der fehlenden Nähe zur Tat verneint worden (vgl. Urteil 6B_981/2019 vom 12. November 2020 E. 3.2). Der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts nach Art. 221 Abs. 1 StPO sei nach wie vor erfüllt.