3. Die Vorinstanz hat sich vorliegend ausführlich und überzeugend mit dem Tatverdacht auseinandergesetzt. Sie hat festgehalten, die von der Beschwerdeführerin eingestandenen (schriftlichen) Äusserungen seien bei objektiver Betrachtung a priori als bedrohlich aufzufassen und angesichts ihrer Intensität auch grundsätzlich geeignet, den Adressaten im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) zur Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung zu nötigen. An dieser Einschätzung ändere nichts, dass die Äusserungen via E-Mail erfolgt seien.