1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid über die Verlängerung von Ersatzmassnahmen. Dagegen ist die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig ( Art. 78 ff. BGG i.V.m. Art. 237 Abs. 4 und Art. 227 StPO). Die Beschwerdeführerin war am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Beschuldigte von den strittigen Ersatzmassnahmen nach wie vor direkt betroffen. Sie ist mithin zur Beschwerde an das Bundesgericht befugt (vgl. Art. 81 Abs. 1 BGG). Unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG) ist auf die Beschwerde deshalb grundsätzlich einzutreten.