__ um Aufhebung der Ersatzmassnahmen. Das Zwangsmassnahmengericht wies das Gesuch am 30. September 2020 ab und verlängerte die Ersatzmassnahmen bis zum 30. Dezember 2020. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 28. Dezember 2020 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Ersatzmassnahmen sodann bis zum 30. März 2021. Dagegen erhob A.________ am 18. Januar 2021 Beschwerde an das Obergericht. Dieses wies die Beschwerde am 9. Februar 2021 ab. C. Mit Eingabe vom 26. Februar 2021 führt A.________ eigenhändig Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt sinngemäss, die angeordneten Ersatzmassnahmen aufzuheben. Das Obergericht verzichtet auf eine Stellungnahme. Erwägungen: