{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2021-06-21", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-101-2021_2021-06-21.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=5&from_date=19.06.2021&to_date=22.06.2021&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=44&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F21-06-2021-1B_101-2021&number_of_ranks=69", "Checksum": "166e93317179976b68da575591e88372"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 101/2021", "1B_101/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 21.06.2021 1B 101/2021 (1B_101/2021)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 21.06.2021 1B 101/2021 (1B_101/2021)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 21.06.2021 1B 101/2021 (1B_101/2021)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Verlängerung von Ersatzmassnahmen | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 05:35:07", "Checksum": "0a8acbe2ab6590b5e7283106c6586b87", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 21.06.2021 1B 101/2021 (1B_101/2021)\nRegeste:\nStrafverfahren; Verlängerung von Ersatzmassnahmen | Strafprozess\n\n5.\nSchliesslich kann auch den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, die Behandlung mit Neuroleptika sei als Therapie für eine durch einen Treppensturz erlittene Hirnverletzung zweckfremd. Es sei nicht verhältnismässig, die bereits reduzierte Hirnaktivität aufgrund der Hirnverletzung noch mehr zu verlangsamen.\nIn Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist vielmehr festzuhalten, dass zum jetzigen Zeitpunkt kein eindeutiger Beweis vorliegt, dass das konfliktive Verhalten der Beschwerdeführerin, wie von ihr behauptet, ausschliesslich von einem mit einem Schädel-Hirn-Trauma vereinbaren somatischen Befund herrührt. Es kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass parallel dazu eine psychische Erkrankung besteht, wie dies im psychiatrischen Gutachten vom 14. Juli 2016 festgehalten wurde. Gemäss diesem Gutachten leidet die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung, welche zu Persönlichkeitsveränderungen mit querulatorischen, histrionischen und narzisstischen Anteilen geführt hat. In diesem Zusammenhang ist auch der Verweis der Vorinstanz auf das aktenkundige Schreiben von Dr. med. B.________ vom 12. März 2020 zu beachten. Demgemäss hänge lediglich \"ein Teil\" des konfliktiven Verhaltens der Beschwerdeführerin mit den Unfallfolgen zusammen. Nach dem Gesagten ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer weiterbestehenden psychischen Problematik ausgegangen ist, die einer medikamentösen Behandlung bedarf.\nIm Übrigen ist der Vorinstanz auch insofern zuzustimmen, als sie festhält, selbst bei einer (rein) somatischen Ursache des konfliktiven Verhaltens der Beschwerdeführerin stünde der Bejahung der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nichts entgegen, da die Beschwerdeführerin einschlägig vorbestraft sei und einer Vielzahl neu zu untersuchender Delikte beschuldigt werde. Auch aus diesem Grund sei von einer negativen Rückfallprognose auszugehen. Die Eignung der Ersatzmassnahmen entfiele mithin selbst bei einer ganz oder teilweise somatischen Verhaltensursache nicht ohne weiteres.\nZusammenfassend erwog die Vorinstanz, die angeordneten Ersatzmassnahmen würden wesentlich zur Stabilisierung der Situation und Verhinderung erneuter Eskalationen beitragen. Die Ersatzmassnahmen dienten der Erreichung des verfolgten Ziels, nämlich der Verminderung der Rückfallgefahr, und seien hierfür auch erforderlich. Das ist nicht zu beanstanden. Der Eingriff erscheint für die Beschwerdeführerin zumutbar: Die angeordneten Massnahmen sind nicht besonders einschneidend und deren Befolgung liegt letztlich in ihrem Interesse. Sie sollen ihr helfen, in Krisen- oder Stresssituationen zuverlässig therapeutische Hilfe in Anspruch nehmen zu können, um sie vor allenfalls wahnhaften Vorstellungen und erneuten Delikten zu schützen. Die Ersatzmassnahmen sind demzufolge verhältnismässig und verletzen kein Bundesrecht.\n6.\nSoweit die Beschwerdeführerin überdies geltend macht, die Prozesskosten von über Fr. 200'000.-- würden den Verhältnismässigkeitsgrundsatz krass verletzen, kann auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden. Die angeblichen Kosten des gesamten Verfahrens sind vorliegend nicht Streitge genstand. Dass die Beschwerdeführerin indes auch die ihr von der Vorinstanz auferlegten Gerichtsgebühren in der Höhe von Fr. 1'200.-- als unverhältnismässig erachten würde, kann der Beschwerde nicht entnommen werden.\n7.\nDie Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\nBei diesem Verfahrensausgang wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n2.\nDie Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.\n3.\nDieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer und C.________ schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 21. Juni 2021\nIm Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Kneubühler\nDie Gerichtsschreiberin: Sauthier"}