{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2021-06-21", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-101-2021_2021-06-21.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=5&from_date=19.06.2021&to_date=22.06.2021&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=44&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F21-06-2021-1B_101-2021&number_of_ranks=69", "Checksum": "166e93317179976b68da575591e88372"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 101/2021", "1B_101/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 21.06.2021 1B 101/2021 (1B_101/2021)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 21.06.2021 1B 101/2021 (1B_101/2021)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 21.06.2021 1B 101/2021 (1B_101/2021)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Verlängerung von Ersatzmassnahmen | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 05:35:07", "Checksum": "0a8acbe2ab6590b5e7283106c6586b87", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 21.06.2021 1B 101/2021 (1B_101/2021)\nRegeste:\nStrafverfahren; Verlängerung von Ersatzmassnahmen | Strafprozess\n\n3.\nDie Vorinstanz hat sich vorliegend ausführlich und überzeugend mit dem Tatverdacht auseinandergesetzt. Sie hat festgehalten, die von der Beschwerdeführerin eingestandenen (schriftlichen) Äusserungen seien bei objektiver Betrachtung a priori als bedrohlich aufzufassen und angesichts ihrer Intensität auch grundsätzlich geeignet, den Adressaten im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) zur Vornahme oder Unterlassung einer Amtshandlung zu nötigen. An dieser Einschätzung ändere nichts, dass die Äusserungen via E-Mail erfolgt seien. Mit dem Versenden der E-Mails sei die Tathandlung bereits vollendet, anders als im von der Beschwerdeführerin zitierten Bundesgerichtsurteil 6B_981/2019 vom 12. November 2020. Dort sei der Versuch einer Vergewaltigung bzw. sexuellen Nötigung durch das Versenden einer E-Mail zur Diskussion gestanden. Dieser sei jedoch aufgrund der fehlenden Nähe zur Tat verneint worden (vgl. Urteil 6B_981/2019 vom 12. November 2020 E. 3.2). Der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachts nach Art. 221 Abs. 1 StPO sei nach wie vor erfüllt.\nAuf diese nachvollziehbaren vorinstanzlichen Ausführungen kann verwiesen werden (vgl. E. 2 des angefochtenen Entscheids). Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, gibt keinen Anlass, die Frage einer weitergehenden Prüfung zu unterziehen. Insbesondere ist ihr Einwand unbehelflich, wonach \"Worte im juristischen Sinne keine Gewalttaten bzw. keine Gewalt\" seien, da Gewalt die physische Verletzung von Körpern bedinge, was ihr nicht vorgeworfen werde, weshalb auch kein Tatverdacht vorliege. Der Beschwerdeführerin wird keine (physische) Gewalt vorgeworfen, sondern Drohungen, welche gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB ebenfalls strafbar sind. Die Rüge erweist sich als unbegründet.\n4.\n4.1. Die Beschwerdeführerin ist sodann der Auffassung, es liege keine Wiederholungs- bzw. Rückfallgefahr vor. Insbesondere mangle es an einer Vortat, da sie einzig wegen versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte verurteilt worden sei, nicht aber wegen eines vollendeten Delikts. Weiter sei es unfair zu behauptet, es würden schwere Vergehen und Verbrechen drohen.\n4.2. Nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt Wiederholungsgefahr vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat.\nNach der Rechtsprechung ist die Aufrechterhaltung von Haft bzw. Ersatzmassnahmen wegen Wiederholungsgefahr zulässig, wenn einerseits die Rückfallprognose ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft bzw. Ersatzmassnahmen zu begründen. Bei den Anforderungen an die Rückfallgefahr besteht eine umgekehrte Proportionalität. Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen (\nBGE 143 IV 9 E. 2 S. 11 ff. mit Hinweisen).\n4.3. Das Bundesgericht hielt bereits im die Beschwerdeführerin betreffenden Urteil 1B_617/2020 vom 23. Januar 2020 E. 2.2.1 fest, sie sei einschlägig vorbestraft, da sie am 8. Februar 2017 wegen Gewalt und Drohungen gegen Behörden und Beamte zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt worden sei. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, insbesondere, dass sie lediglich wegen eines Versuchs verurteilt worden sei, ändert an der Vorstrafe nichts. Unbehelflich ist ausserdem ihr unsubstanziierter Einwand, wonach es \"unfair\" sei, anzunehmen, es würden schwere Vergehen und Verbrechen drohen. Darauf ist nicht weiter einzugehen, zumal die von der Beschwerdeführerin ausgestossenen Todesdrohungen massive Eingriffe in die psychische Integrität der Opfer darstellen (vgl. so auch das die Beschwerdeführerin betreffende Urteil 1B_617/2019 vom 23. Januar 2020 E. 2.2.1).\nFerner ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die kantonalen Behörden einstweilen von einem deutlichen Rückfallrisiko bzw. einer weiterbestehenden psychischen Problematik mit möglicherweise rückfallbegünstigendem Deliktskonnex ausgegangen sind. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin eine medikamentöse Behandlung strikt ablehnt, obschon seitens der PUK die Einnahme von Neuroleptika empfohlen wird, unter anderem zur \"Angstlösung und zur besseren Distanzierbarkeit der traumatischen Erlebnisse sowie zur Lösung der formalgedanklichen Einengung, möglicherweise zum Wiedererlangen von Korrigierbarkeit überwertiger Ideen sowie allenfalls bestehender wahnhafter Inhalte\" (zitiert im vorinstanzlichen Urteil, E. 3.8.2). Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was zu einer abweichenden Beurteilung führen könnte. Dass die Vorinstanz Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO bejaht hat, hält folglich vor Bundesrecht stand.\n"}