{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2021-06-21", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-101-2021_2021-06-21.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=5&from_date=19.06.2021&to_date=22.06.2021&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=44&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F21-06-2021-1B_101-2021&number_of_ranks=69", "Checksum": "166e93317179976b68da575591e88372"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 101/2021", "1B_101/2021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 21.06.2021 1B 101/2021 (1B_101/2021)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 21.06.2021 1B 101/2021 (1B_101/2021)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 21.06.2021 1B 101/2021 (1B_101/2021)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Verlängerung von Ersatzmassnahmen | Strafprozess"}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 05:35:07", "Checksum": "0a8acbe2ab6590b5e7283106c6586b87", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 21.06.2021 1B 101/2021 (1B_101/2021)\nRegeste:\nStrafverfahren; Verlängerung von Ersatzmassnahmen | Strafprozess\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n1B_101/2021\nUrteil vom 21. Juni 2021\nI. öffentlich-rechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichter Kneubühler, Präsident,\nBundesrichterin Jametti, Bundesrichter Haag,\nGerichtsschreiberin Sauthier.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________,\nBeschwerdeführerin,\ngegen\nStaatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,\nAbteilung für schwere Gewaltkriminalität,\nMolkenstrasse 15/17, 8004 Zürich.\nGegenstand\nStrafverfahren;\nVerlängerung von Ersatzmassnahmen,\nBeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts\ndes Kantons Zürich, III. Strafkammer,\nvom 9. Februar 2021 (UB210014).\nSachverhalt:\nA.\nDie Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und weiterer Delikte. Sie wirft ihr unter anderem vor, zwischen 2015 und 2019 gegenüber verschiedenen Beamten und Behördenmitgliedern per E-Mail, SMS und Telefonanrufen mehrfach Todes- und Amokdrohungen ausgestossen zu haben. Sie soll unter anderem geschrieben haben, \"sie fühle sich zu einem Amoklauf herausgefordert\"; sie habe Aussagen getätigt, in denen sie die Ermordung einer KESB-Mitarbeiterin, einer Staatsanwältin und diverser weiterer Personen in Aussicht gestellt habe. A.________ wurde am 25. November 2019 gestützt auf einen Vorführungsbefehl der Staatsanwaltschaft verhaftet und mangels Hafterstehungsfähigkeit in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) überwiesen. Am 27. November 2019 wurde sie vom Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich in Untersuchungshaft versetzt und auf Anordnung der Staatsanwaltschaft vom 4. Dezember 2019 ins Gefängnis Dielsdorf verlegt. Am 20. Dezember 2019 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde von A.________ gegen den Haftentscheid des Zwangsmassnahmengerichts ab.\nB.\nDie dagegen von A.________ an das Bundesgericht erhobene Beschwerde hiess dieses am 23. Januar 2020 gut (Urteil 1B_617/2019). Es wies das Obergericht an, A.________ innert zehn Arbeitstagen ab Zustellung des Urteils aus der Untersuchungshaft zu entlassen mit der Auflage, mit der PUK zu kooperieren, deren Weisungen zu befolgen und insbesondere die verschriebenen Medikamente einzunehmen. Mit Beschluss vom 10. Februar 2020 entliess das Obergericht A.________ unter Anordnung der genannten Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft. Mit Eingabe vom 16. September 2020 ersuchte A.________ um Aufhebung der Ersatzmassnahmen. Das Zwangsmassnahmengericht wies das Gesuch am 30. September 2020 ab und verlängerte die Ersatzmassnahmen bis zum 30. Dezember 2020. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 28. Dezember 2020 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Ersatzmassnahmen sodann bis zum 30. März 2021. Dagegen erhob A.________ am 18. Januar 2021 Beschwerde an das Obergericht. Dieses wies die Beschwerde am 9. Februar 2021 ab.\nC.\nMit Eingabe vom 26. Februar 2021 führt A.________ eigenhändig Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt sinngemäss, die angeordneten Ersatzmassnahmen aufzuheben.\nDas Obergericht verzichtet auf eine Stellungnahme.\nErwägungen:\n1.\nBeim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid über die Verlängerung von Ersatzmassnahmen. Dagegen ist die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig (\nArt. 78 ff. BGG i.V.m.\nArt. 237 Abs. 4 und Art. 227 StPO). Die Beschwerdeführerin war am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Beschuldigte von den strittigen Ersatzmassnahmen nach wie vor direkt betroffen. Sie ist mithin zur Beschwerde an das Bundesgericht befugt (vgl.\nArt. 81 Abs. 1 BGG). Unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (\nArt. 42 Abs. 2 BGG) ist auf die Beschwerde deshalb grundsätzlich einzutreten.\n2.\nGemäss\nArt. 237 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Abs. 1). Anordnung und Anfechtung von Ersatzmassnahmen richten sich sinngemäss nach den Vorschriften über die Untersuchungs- und die Sicherheitshaft (Abs. 4). Ersatzmassnahmen sind nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft erfüllt sind, insbesondere ein dringender Tatverdacht und ein besonderer Haftgrund vorliegen (vgl.\nArt. 221 StPO;\nBGE 137 IV 122 E. 2 S. 125). Sodann müssen auch Ersatzmassnahmen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren (\nArt. 5 Abs. 2, Art. 36 Abs. 3 BV;\nArt. 197 StPO).\n"}