Die Bestimmung sieht als Massnahme der Beschleunigung vor, dass die zuständige Behörde ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig entscheidet - nicht jedoch, dass eine in ihrem Anspruch auf das gesetzliche Gericht tangierte Partei vom Verfahren auszuschliessen wäre. Im Übrigen legt das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung die Vorgabe, wonach kein weiteres Beweisverfahren stattzufinden hat, verfassungskonform aus, indem es sie auf Fälle beschränkt, in denen dies mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV vereinbar ist (Urteil 1B_254/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 5.3.1 mit Hinweisen).