Die Beschwerdeführerin erhielt ihn erst am 11. Januar 2023 auf ihre schriftliche Anfrage hin zugestellt. Gemäss eigenen Angaben hatte sie zuvor am 22. November 2022 anlässlich einer Akteneinsicht beim Bezirksgericht Zürich von ihm Kenntnis genommen. Selbst wenn die 30-tägige Beschwerdefrist bereits zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen hätte, wäre sie mit der am 9. Januar 2023 erfolgten Postaufgabe der Beschwerde gewahrt worden (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 ff. BGG). Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit.