{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2023-04-06", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-10-2023_2023-04-06.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=06.04.2023&to_date=09.04.2023&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=18&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F06-04-2023-1B_10-2023&number_of_ranks=32", "Checksum": "ffaf449a791c66824f76fde540a0e1e3"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 10/2023", "1B_10/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 06.04.2023 1B 10/2023 (1B_10/2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 06.04.2023 1B 10/2023 (1B_10/2023)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 06.04.2023 1B 10/2023 (1B_10/2023)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Ausstand | Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v..."}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 03:39:39", "Checksum": "4a8e2ecf07074cc6cb4e470902d862fd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 06.04.2023 1B 10/2023 (1B_10/2023)\nRegeste:\nStrafverfahren; Ausstand | Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v...\n\n\n2.4. In der Literatur zu den Ausstandsvorschriften der Verfahrensgesetze auf Bundesebene wird teilweise die Auffassung vertreten, der Einbezug der Gegenpartei sei nicht nötig (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 526) oder es werden mit Blick auf umfangreiche Verfahren mit einer Vielzahl von geschädigten Privatklägern aus praktischen Überlegungen Bedenken geäussert (ANDREAS J. KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 14 zu Art. 58 StPO; s. auch MARC WEBER, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 3 zu Art. 50 ZPO, wonach die Gegenpartei anzuhören sei, wenn die Gutheissung des Ablehnungsbegehrens zu einer Verzögerung des Prozesses führen würde). Soweit die Autoren allerdings die grund- und konventionsrechtlichen Ansprüche auf das gesetzliche Gericht und das rechtliche Gehör in ihren Ausführungen berücksichtigen, gehen sie überwiegend davon aus, dass die Gegenpartei anzuhören ist, zumindest wenn das Ausstandsgesuch nicht ohnehin wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen werden muss (MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 58 StPO; PETER DIGGELMANN, in: Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 4 zu Art. 50 ZPO; REGINA KIENER, Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl. 2021, N. 8 zu Art. 49 ZPO und N. 2 zu Art. 50 ZPO; DAVID RÜETSCHI, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 4 zu Art. 50 ZPO). Auch in Bezug auf die Bestimmung von Art. 37 Abs. 2 BGG, die ausdrücklich vorsieht, dass über die Ausstandsfrage ohne Anhörung der Gegenpartei entschieden werden kann, wird in der Literatur gefordert, diese Möglichkeit sei auf klare Fälle bzw. Fälle offensichtlich aussichtsloser Ausstandsgesuche zu beschränken (FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 9 zu Art. 37 BGG; DOMINIK VOCK, in: Praxiskommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2013, N. 3 zu Art. 37 BGG; in die gleiche Richtung: YVES DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire, 2008, Rz. 650; vgl. auch BREITENMOSER/SPORI FEDAIL, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N. 119 zu Art. 10 VwVG, wonach die Gegenpartei zur Anfechtung eines Entscheids über den Ausstand legitimiert ist; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.73 Fn. 416, wonach Art. 37 Abs. 2 BGG als \"Kann-Bestimmung\" ermögliche, die Gegenpartei in geeigneter Weise ins Verfahren einzubeziehen; DENIS TAPPY, in: Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. Aufl. 2019, N. 20 zu Art. 50 ZPO, wonach die Verfassungsmässigkeit von Art. 37 Abs. 2 BGG fraglich und dessen Übertragbarkeit auf den Zivilprozess zu verneinen sei).\n2.5. Im Urteil 1B_227/2021 vom 17. August 2021 erwog das Bundesgericht, die Strafprozessordnung verbiete es nicht, das Ausstandsgesuch und die Stellungnahme der betroffenen Partei auch der Gegenpartei zuzustellen, da die Ausstandsfrage den Anspruch der Gegenpartei auf ein verfassungsmässiges Gericht tangiere. Die Frage, ob eine entsprechende Pflicht bestehe, beantwortete es nicht (a.a.O., E. 3.1 mit Hinweisen). Im Urteil 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 hielt es dagegen fest, dass die beschwerdeführende Privatklägerin im kantonalen Ausstandsverfahren als Partei hätte behandelt werden müssen (a.a.O., E. 3.3). An diesem letzteren Rechtsverständnis ist gestützt auf die obigen Ausführungen festzuhalten. Die Pflicht (und nicht nur die Befugnis) der gemäss Art. 59 StPO über das Ausstandsgesuch entscheidenden Behörde, die Gegenpartei (en) ins Verfahren einzubeziehen, ergibt sich im Übrigen nicht nur in direkter Weise aus den erwähnten verfassungs- und konventionsrechtlichen Garantien, sondern in indirekter Weise auch aus dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens: Wer in seinem Anspruch auf ein verfassungsmässiges Gericht tangiert ist und damit über ein die Beschwerdelegitimation (Art. 81 Abs. 1 BGG) begründendes rechtlich geschütztes Interesse verfügt, muss sich nach Art. 111 Abs. 1 BGG am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen beteiligen können. Das Obergericht hätte deshalb der Beschwerdeführerin im Ausstandsverfahren Parteistellung einräumen müssen.\n3.\nDie Beschwerde ist somit gutzuheissen und Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses aufzuheben. Die Sache ist zur neuen Durchführung des Ausstandsverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen.\nBei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (\nArt. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Bundesgericht angemessen zu entschädigen (\nArt. 68 Abs. 2 BGG).\nDemnach erkennt das Bundesgericht:\n1.\nDie Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen ans Obergericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.\n2.\nEs werden keine Gerichtskosten erhoben.\n3.\nDer Kanton Zürich hat die Beschwerdeführerin mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.\n4.\nDieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, dem Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 6. April 2023\nIm Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDer Präsident: Kneubühler\nDer Gerichtsschreiber: Dold"}