{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2023-04-06", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-10-2023_2023-04-06.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=06.04.2023&to_date=09.04.2023&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=18&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F06-04-2023-1B_10-2023&number_of_ranks=32", "Checksum": "ffaf449a791c66824f76fde540a0e1e3"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 10/2023", "1B_10/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 06.04.2023 1B 10/2023 (1B_10/2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 06.04.2023 1B 10/2023 (1B_10/2023)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 06.04.2023 1B 10/2023 (1B_10/2023)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Ausstand | Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v..."}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 03:39:39", "Checksum": "4a8e2ecf07074cc6cb4e470902d862fd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 06.04.2023 1B 10/2023 (1B_10/2023)\nRegeste:\nStrafverfahren; Ausstand | Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v...\n\n2.\n2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, das Obergericht habe sie nicht in das Ausstandsverfahren einbezogen, obwohl sie Partei sei. Dadurch habe es Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt. Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, die Beschwerdeführerin habe weder gestützt auf die Verfassung noch die EMRK einen Anspruch darauf, sich einen ihr genehmen Bezirksrichter oder eine ihr genehme Bezirksrichterin auszusuchen. Die in Art. 56 StPO aufgeführten Ausstandsgründe beträfen eine bestimmte, in einer Strafbehörde tätige Person. Nur diese selbst oder allenfalls die Behörde oder das Gericht, dem sie angehöre, könne dazu Stellung nehmen. Das Obergericht habe deshalb zu Recht darauf verzichtet, die Beschwerdeführerin anzuhören.\n2.2. Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. Mit ähnlichen Worten garantiert Art. 6 Abs. 1 EMRK das Recht jeder Person, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.\nDie grundrechtlichen Garantien von\nArt. 30 Abs. 1 BV und\nArt. 6 Abs. 1 EMRK umfassen auch die Bestellung des Spruchkörpers, wobei ein pflichtgemäss, mithin nach sachlichen Kriterien zu handhabendes Ermessen nicht ausgeschlossen ist (s. im Einzelnen\nBGE 144 I 70 E. 5 mit Hinweisen). Ist der Spruchkörper einmal besetzt, verlangt der Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes Gericht für seine Änderung im Verlauf des Verfahrens hinreichende sachliche Gründe (Urteil 4A_271/2015 vom 29. September 2015 E. 6.2 mit Hinweisen, nicht publ. in:\nBGE 142 I 93). Daraus erhellt, dass dieser Anspruch verletzt ist, wenn eine Richterin oder ein Richter in den Ausstand versetzt wird, obwohl keine Ausstandsgründe bestehen (s. die in E. 1 hiervor zitierten Urteile).\nBerührt ein Hoheitsakt unmittelbar die Rechtsstellung einer Person, hat diese einen Anspruch auf rechtliches Gehör (\nArt. 29 Abs. 2 BV;\nBGE 129 I 232 E. 3.2 mit Hinweisen). Dieser Anspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (\nBGE 147 I 433 E. 5.1 mit Hinweis). Wird eine Partei in ihrem Anspruch auf das gesetzliche Gericht nach\nArt. 30 Abs. 1 BV und\nArt. 6 Abs. 1 EMRK beeinträchtigt, indem ein Ausstandsgesuch einer anderen Person gutgeheissen wird, ist ihr somit vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren. Dies bedeutet entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht, dass ihr damit ein Anspruch eingeräumt würde, sich einen ihr genehmen Richter oder eine ihr genehme Richterin auszusuchen.\n2.3. Die Strafprozessordnung selbst äussert sich im Kapitel zum Ausstand (\nArt. 56 ff. StPO) nicht klar zur Frage, wer am Ausstandsverfahren zu beteiligen ist, und die Botschaft des Bundesrats gibt dazu keine Anhaltspunkte (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1148 ff. Ziff. 2.2.6). Gemäss\nArt. 58 Abs. 2 StPO nimmt die betroffene Person Stellung zum Ausstandsgesuch einer Partei. Diese Stellungnahme dient der Sachaufklärung und ist deshalb zwingend (\nBGE 138 IV 222 E. 2.1 mit Hinweis). Ein Ausschluss weiterer Personen vom Ausstandsverfahren kann daraus nicht abgeleitet werden. Derartiges lässt sich auch\nArt. 59 StPO nicht entnehmen. Die Bestimmung sieht als Massnahme der Beschleunigung vor, dass die zuständige Behörde ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig entscheidet - nicht jedoch, dass eine in ihrem Anspruch auf das gesetzliche Gericht tangierte Partei vom Verfahren auszuschliessen wäre. Im Übrigen legt das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung die Vorgabe, wonach kein weiteres Beweisverfahren stattzufinden hat, verfassungskonform aus, indem es sie auf Fälle beschränkt, in denen dies mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach\nArt. 29 Abs. 2 BV vereinbar ist (Urteil 1B_254/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Insgesamt ist deshalb festzuhalten, dass die Strafprozessordnung Raum lässt für eine verfassungskonforme Ausgestaltung des Rechts auf Teilnahme am Ausstandsverfahren."}