{"Signatur": "CH_BGer_999", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2023-04-06", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_999_1B-10-2023_2023-04-06.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=06.04.2023&to_date=09.04.2023&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=18&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F06-04-2023-1B_10-2023&number_of_ranks=32", "Checksum": "ffaf449a791c66824f76fde540a0e1e3"}, "Scrapedate": "2025-10-01", "Num": ["1B 10/2023", "1B_10/2023"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht sonstiges 06.04.2023 1B 10/2023 (1B_10/2023)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral autres 06.04.2023 1B 10/2023 (1B_10/2023)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale diversi 06.04.2023 1B 10/2023 (1B_10/2023)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral autres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale diversi"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. öffentlich-rechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafverfahren; Ausstand | Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v..."}], "ScrapyJob": "446973/45/2376", "Zeit UTC": "01.10.2025 03:39:39", "Checksum": "4a8e2ecf07074cc6cb4e470902d862fd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht sonstiges 06.04.2023 1B 10/2023 (1B_10/2023)\nRegeste:\nStrafverfahren; Ausstand | Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des v...\n\nBundesgericht\nTribunal fédéral\nTribunale federale\nTribunal federal\n1B_10/2023\nUrteil vom 6. April 2023\nI. öffentlich-rechtliche Abteilung\nBesetzung\nBundesrichter Kneubühler, Präsident,\nBundesrichter Haag, Müller, Merz, Kölz,\nGerichtsschreiber Dold.\nVerfahrensbeteiligte\nA.________,\nvertreten durch Rechtsanwältin Ursula Weber,\nBeschwerdeführerin,\ngegen\nRoger Harris, c/o Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, Postfach, 8036 Zürich,\nBeschwerdegegner,\nStaatsanwaltschaft Zürich-Sihl,\nPostfach, 8036 Zürich,\nBezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, Badenerstrasse 90, 8004 Zürich.\nGegenstand\nStrafverfahren; Ausstand,\nBeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 14. November 2022 (UA220042-O/U/AEP).\nSachverhalt:\nA.\nDie Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl erliess am 6. Oktober 2021 gegen A.________ einen Strafbefehl wegen Nötigung im Zusammenhang mit einer Teilnahme an einer Aktion der Organisation \"C.________\". Nachdem die Beschuldigte Einsprache eingelegt hatte, erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim Bezirksgericht Zürich. Mit Verfügung vom 26. Juli 2022 wurde die Hauptverhandlung angesetzt und zudem angekündigt, dass Vizepräsident Roger Harris der zuständige Einzelrichter sei.\nAm 29. September 2022 stellte die Staatsanwaltschaft beim Obergericht des Kantons Zürich ein Ausstandsgesuch gegen Bezirksrichter Roger Harris. Sie machte geltend, er habe in einem parallel laufenden Verfahren mit einem mehr oder weniger identischen Tatvorwurf die beschuldigte Person freigesprochen und an der Hauptverhandlung mit seinen Äusserungen den Eindruck erweckt, er werde in künftigen Fällen ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalls gleich entscheiden.\nMit Beschluss vom 14. November 2022 hiess das Obergericht das Ausstandsgesuch gut (Dispositiv-Ziffer 1). Es erhob keine Gerichtsgebühr und sprach keine Entschädigung zu (Dispositiv-Ziffern 2 und 3).\nB.\nMit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht vom 9. Januar 2023 beantragt A.________, Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses des Obergerichts sei aufzuheben und das Ausstandsgesuch abzuweisen. Eventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.\nDas Obergericht, das Bezirksgericht und Bezirksrichter Roger Harris haben auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Beschwerdeführerin sei durch den Beschluss des Obergerichts nicht beschwert. Die Beschwerdeführerin hat dazu Stellung genommen und hält an ihrer Rechtsauffassung fest.\nErwägungen:\n1.\nDer angefochtene Beschluss stellt einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren dar. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen zur Verfügung (\nArt. 78 Abs. 1 und Art. 92 BGG). Das Obergericht hat nach Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m.\nArt. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden. Die Beschwerde ist somit gemäss\nArt. 80 BGG zulässig.\nAus den Akten ergibt sich, dass das Obergericht den angefochtenen Beschluss zunächst nur der Staatsanwaltschaft, dem Bezirksgericht und dem Beschwerdegegner (Bezirksrichter Roger Harris) zustellte. Die Beschwerdeführerin erhielt ihn erst am 11. Januar 2023 auf ihre schriftliche Anfrage hin zugestellt. Gemäss eigenen Angaben hatte sie zuvor am 22. November 2022 anlässlich einer Akteneinsicht beim Bezirksgericht Zürich von ihm Kenntnis genommen. Selbst wenn die 30-tägige Beschwerdefrist bereits zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen hätte, wäre sie mit der am 9. Januar 2023 erfolgten Postaufgabe der Beschwerde gewahrt worden (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 ff. BGG).\nGemäss\nArt. 81 Abs. 1 BGG ist zur Erhebung einer Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a). Diese Voraussetzung ist bei der Beschwerdeführerin, die vom Obergericht nicht in das Ausstandsverfahren einbezogen wurde, erfüllt. Weiter verlangt die Bestimmung ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (lit. b). Da eine Partei in ihrem Anspruch auf das verfassungsmässige Gericht nach\nArt. 30 Abs. 1 BV auch dann beeinträchtigt ist, wenn das Ablehnungsbegehren eines andern Prozessbeteiligten ohne stichhaltigen Grund gutgeheissen worden ist, ist auch diese Voraussetzung erfüllt (\nBGE 137 I 340 E. 2.2.1;\n108 Ia 48 E. 1; je mit Hinweisen; Urteile 1B_15/2020 vom 30. März 2020 E. 1, in: Pra 2020 Nr. 78 S. 780; 1P.726/2003 vom 30. Januar 2004 E. 1.3; 4P.256/2002 vom 14. April 2003 E. 1.1).\nDie weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.\n"}