8. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer stellt für das Verfahren vor Bundesgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Was er darlegt, reicht nicht aus, um seine finanzielle Bedürftigkeit (Art. 64 Abs. 1 BGG) zu belegen. Diesbezüglich besteht kein Anlass, von den Erwägungen des Bundesgerichtsurteils vom 28. Oktober 2020 (E. 5) abzuweichen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt das Bundesgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.