Am 3. Februar 2017 übernahm die BA die Strafuntersuchung (vgl. BGE 143 IV 316 E. A-B). Wie sich aus den Akten ergibt, haben die zuständigen Strafbehörden dem Beschwerdeführer auch in der Folge diverse Male konkrete Vorhalte (gemäss Art. 157 i.V.m. 158 Abs. 1 lit. a und Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) zum untersuchten Sachverhalt gemacht. Informationen zum sich sukzessive erhärtenden dringenden Tatverdacht erfolgten insbesondere in den oben (E. 3.3-3.8) dargelegten Haftprüfungsverfahren sowie bei seinen Einvernahmen durch die Strafverfolgungsbehörde (vgl. schon BGE 143 IV 316 E. 3-6). Die Rüge der Verletzung von Art. 5 Ziff.