Es tritt nur auf klar und substanziiert erhobene und, soweit möglich, belegte Vorbringen ein ( BGE 138 I 171 E. 1.4 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer bestreitet mit Recht nicht, dass im Zeitpunkt der Haftanordnung noch die Berner Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung führte und diese ihm schon im Hinblick auf seine Haftanordnung am 28. Januar 2017 durch das ZMG die Gelegenheit gab, sich zu den damaligen Verdachtsgründen zu äussern ( Art. 224 Abs. 1 StPO). Am 3. Februar 2017 übernahm die BA die Strafuntersuchung (vgl. BGE 143 IV 316 E. A-B).