Der Beschwerdeführer stellt sich (ohne weitere Angaben) auf den Standpunkt, er sei von der BA erstmals am 10./11. Mai 2022 - angeblich mehr als fünf Jahre nach seiner Verhaftung - über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe informiert worden (vgl. Beschwerdeschrift, S. 34 oben). Das Bundesgericht prüft diese Rüge nicht von Amtes wegen, sondern nur, wenn sie in der Beschwerde begründet worden ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Es tritt nur auf klar und substanziiert erhobene und, soweit möglich, belegte Vorbringen ein ( BGE 138 I 171 E. 1.4 mit Hinweisen).