7. Beiläufig rügt der Beschwerdeführer noch eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 2 EMRK. Danach muss jeder festgenommenen Person in möglichst kurzer Frist und in einer ihr verständlichen Sprache mitgeteilt werden, welches die Gründe für ihre Festnahme sind und welche Beschuldigungen gegen sie erhoben werden. Der Beschwerdeführer stellt sich (ohne weitere Angaben) auf den Standpunkt, er sei von der BA erstmals am 10./11. Mai 2022 - angeblich mehr als fünf Jahre nach seiner Verhaftung - über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe informiert worden (vgl. Beschwerdeschrift, S. 34 oben).