Inwiefern das damalige Haftregime in Biel zu beanstanden gewesen wäre, bzw. was dort konkret vorgefallen wäre, legt er jedoch nicht dar. Die pauschalen Vorbringen des Beschwerdeführers lassen nicht auf ungesetzliche Haftbedingungen schliessen, welche eine sofortige Haftentlassung als geboten erscheinen lassen würden. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, stünde es ihm auch jederzeit frei, bei der BA ein Gesuch um Versetzung in den vorzeitigen Strafvollzug (Art. 236 StPO) einzureichen, soweit er das aktuelle Haftregime im Untersuchungsgefängnis als unnötig belastend empfindet. Dass er dies selber als nicht angebracht einstuft, ist weder den Vorinstanzen noch der BA anzulasten.