Ebenso wenig legt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nachvollziehbar dar, dass er konkrete Gesuche zu den von ihm kritisierten Fragen des Haftregimes (z.B. Ernährung, medizinische Versorgung usw.) eingereicht hätte, die von der BA oder der Gefängnisleitung abschlägig entschieden worden wären. Zwar macht er noch geltend, er sei zumindest in der Zeit vom 27. Januar 2017 bis zum 8. September 2018 im kantonalen Gefängnis Biel unmenschlichen Haftbedingungen ausgesetzt gewesen; die Vorinstanz habe davor die Augen verschlossen. Inwiefern das damalige Haftregime in Biel zu beanstanden gewesen wäre, bzw. was dort konkret vorgefallen wäre, legt er jedoch nicht dar.