Falls er sich ernsthaft darum bemüht hätte, seine Hafterstehungsfähigkeit medizinisch abzuklären, müsste er die betreffenden behördlich bestellten Vertrauensärzte konsequenterweise auch von ihrer Schweigepflicht entbinden, damit sie zu Handen der Verfahrensleitung bzw. der Haftgerichte ein entsprechendes medizinisches Gutachten erstatten könnten. Ebenso wenig legt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nachvollziehbar dar, dass er konkrete Gesuche zu den von ihm kritisierten Fragen des Haftregimes (z.B. Ernährung, medizinische Versorgung usw.) eingereicht hätte, die von der BA oder der Gefängnisleitung abschlägig entschieden worden wären.