Soweit er im vorinstanzlichen Verfahren geltend machte, es sei weder nützlich noch legitim, dass er die Gefängnisärzte zum Zwecke einer allfälligen medizinischen Begutachtung von ihrer ärztlichen Schweigepflicht entbinde, wäre ein solcher Standpunkt unbehelflich: Falls er sich ernsthaft darum bemüht hätte, seine Hafterstehungsfähigkeit medizinisch abzuklären, müsste er die betreffenden behördlich bestellten Vertrauensärzte konsequenterweise auch von ihrer Schweigepflicht entbinden, damit sie zu Handen der Verfahrensleitung bzw. der Haftgerichte ein entsprechendes medizinisches Gutachten erstatten könnten.