Er nennt auch keine Akten, aus denen hervorginge, dass er bei der verfahrensleitenden BA eine entsprechende anfechtbare Verfügung verlangt und dagegen den gesetzlichen Beschwerdeweg beschritten hätte. Soweit er im vorinstanzlichen Verfahren geltend machte, es sei weder nützlich noch legitim, dass er die Gefängnisärzte zum Zwecke einer allfälligen medizinischen Begutachtung von ihrer ärztlichen Schweigepflicht entbinde, wäre ein solcher Standpunkt unbehelflich: