Der Beschwerdeführer erhebt in diesem Zusammenhang pauschale Behauptungen und setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nur teilweise auseinander. Er macht nicht substanziiert geltend, dass er bei der BA oder beim ZMG (etwa anlässlich der mündlichen Verhandlung und seiner persönlichen Befragung) ein Gesuch auf medizinische Begutachtung seiner Hafterstehungsfähigkeit gestellt hätte, welches von der BA bzw. vom ZMG abgelehnt worden wäre. Er nennt auch keine Akten, aus denen hervorginge, dass er bei der verfahrensleitenden BA eine entsprechende anfechtbare Verfügung verlangt und dagegen den gesetzlichen Beschwerdeweg beschritten hätte.