Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass die Sachdarstellung der Beschwerdekammer offensichtlich unzutreffend wäre. Die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz sind insofern für das Bundesgericht verbindlich (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer erhebt in diesem Zusammenhang pauschale Behauptungen und setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nur teilweise auseinander.