Gestützt darauf habe das ZMG festgestellt, es seien keine Anhaltspunkte für schwere psychische oder physische Schädigungen beim Beschwerdeführer erkennbar, die eine Intervention des Haftgerichtes erforderlich machen würden. Auch für die Beschwerdekammer bestehe kein Anlass zur Annahme, dass die gesundheitlichen Auswirkungen des dem Beschwerdeführer konkret auferlegten Haftregimes unzumutbar bzw. grundrechtswidrig wären (vgl. angefochtener Entscheid, E. 8.5 S. 26 f.). 6.6. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass die Sachdarstellung der Beschwerdekammer offensichtlich unzutreffend wäre.