Der Beschwerdeführer habe einerseits behauptet, um eine medizinische Untersuchung gebeten zu haben. Anderseits habe er sich auf den Standpunkt gestellt, es sei "weder nützlich noch legitim", dass er die Gefängnisärzte zu diesem Zweck von ihrer ärztlichen Schweigepflicht entbinden würde. Zwar habe er (in seinem persönlichen Schreiben vom 15. Juni 2022) aus zahlreichen Unterlagen zitiert, die schwere Gesundheitsrisiken für Häftlinge in Isolationshaft thematisierten. Die zitierten Unterlagen habe er jedoch im vorinstanzlichen Verfahren nicht eingereicht. Es sei auch nicht erkennbar gewesen, inwiefern sich diese auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers bezogen hätten.