Schon vor mehr als 3 ½ Jahren habe er seine medizinische Begutachtung beantragt, die jedoch bisher von keiner der Behörden, an die er gelangt sei, in Auftrag gegeben worden sei. Diesbezüglich habe sich die kantonale Verwaltungsjustiz für nicht zuständig erklärt; als zuständig sei das ZMG genannt worden. Zwar sei er vom ZMG anlässlich der letzten mündlichen Haftverhandlung zu seinem Gesundheitszustand befragt worden. Dies entkräfte jedoch die Ausführungen in den von ihm brieflich zitierten Unterlagen nicht. 6.5. Das Bundesstrafgericht erwägt dazu Folgendes: Der Beschwerdeführer habe einerseits behauptet, um eine medizinische Untersuchung gebeten zu haben.