65 Abs. 1 StBOG) Rügen betreffend Haftbedingungen nur so weit geprüft hat, als sie sich unmittelbar auf die Rechtmässigkeit der Haft auswirken können, hält nach den obigen Erwägungen vor dem Bundesrecht stand. Der Beschwerdeführer macht geltend, seit seiner Überstellung am 8. September 2018 vom kantonalen Gefängnis Biel ins Regionale Untersuchungsgefängnis Burgdorf sei ihm an Wochenenden und Feiertagen systematisch die Nahrung verweigert worden. Seine Haftbedingungen kämen einer Folter gleich bzw. einer unmenschlichen Behandlung. Dies gelte zumindest für die Zeit vom 27. Januar 2017 bis zum 8. September 2018 im kantonalen Gefängnis Biel.