235 Abs. 5 StPO) angefochten. Der Beschwerdeführer hat auch kein Gesuch um Versetzung in den vorzeitigen Strafvollzug (mit erleichterten Haftbedingungen) gestellt ( Art. 236 StPO). Er macht vielmehr geltend, er halte ein solches Gesuch für nicht angezeigt (vgl. Beschwerdeschrift S. 31). Soweit er den gesetzlichen Rechtsweg weder beschritten noch ausgeschöpft hat, ist auf diesbezügliche Vorbringen nicht einzutreten ( Art. 80 BGG i.V.m. Art. 235 Abs. 5, Art. 236 bzw. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). 6.4. Dass die Vorinstanz im Rahmen des Haftbeschwerdeverfahrens ( Art. 222 und Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 1 StBOG)