Entscheide der Berufungskammer (über Haftbedingungen in Sicherheitshaft) sind grundsätzlich direkt mit Beschwerde ans Bundesgericht anfechtbar (Urteil 1B_235/2022 vom 12. Juli 2022 E. 1). 6.3. Der Beschwerdeführer behauptet nicht substanziiert, dass er bei der BA ein Gesuch um medizinische Begutachtung (Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit) gestellt hätte, welches von der BA als Verfahrensleiterin abgewiesen worden wäre ( Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 7 StBOG). Ebenso wenig ist hier sonst eine Verfügung der BA (gestützt auf Art. 235 Abs. 2-4 StPO) oder der kantonalen Gefängnisleitung (gestützt auf Art. 235 Abs. 5 StPO) angefochten.