235 Abs. 2-4 StPO) ist grundsätzlich der ordentliche StPO-Beschwerdeweg zu durchlaufen ( Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Im Fall von BGE 140 I 125 hatte ein kantonales ZMG im Anschluss an ein Haftverlängerungsverfahren von Amtes wegen (und ausserhalb des Haftprüfungsverfahrens) ein separates Verfahren zur Klärung von mutmasslich rechtswidrigen strafprozessualen Haftbedingungen eröffnet. Nach entsprechender Untersuchung erliess das ZMG ein Feststellungsurteil betreffend das Haftregime. Gegen dieses Urteil des ZMG war die Beschwerde an die (kantonale) Beschwerdeinstanz ( Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO) gegeben (vgl. BGE 140 I 125 E. 2.2).