222 StPO nicht genannt. Im Haftbeschwerdeverfahren sind - unter Beachtung des besonderen Beschleunigungsgebotes in Haftsachen ( Art. 31 Abs. 3 und Abs. 4 BV, Art. 5 Abs. 2 StPO) - somit primär die gesetzlichen Haftvoraussetzungen zu prüfen, insbesondere das Bestehen von Haftgründen und die Verhältnismässigkeit der aktuellen Haft ( Art. 212 und 221 StPO). Demgegenüber wäre es den Haftgerichten schon aus zeitlichen Gründen gar nicht möglich, in den engen gesetzlichen Fristen der Haftprüfungs- und Haftbeschwerdeverfahren (insbes. Art. 222 und 227 f. StPO) sowie in Wahrung des Beschleunigungsgebotes in Haftsachen auch noch sämtliche akzessorischen Fragen des Haftregimes sorgfältig abzuklären.