235 Abs. 5 StPO). Bei strafprozessualen Anordnungen der Untersuchungsleitung betreffend Beschränkung des freien Verteidigerverkehrs mit Untersuchungs- und Sicherheitshäftlingen sieht die StPO noch eine Genehmigung durch das kantonale ZMG vor ( Art. 235 Abs. 4 Satz 2 StPO). 6.2. Der Haftbeschwerde unterliegen nach Art. 222 StPO Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft. Streitigkeiten über Fragen des strafprozessualen Haftregimes werden in Art. 222 StPO nicht genannt.