235 Abs. 1-4 StPO geregelt. Die materiellen Voraussetzungen der betreffenden Grundrechtseingriffe sind formellgesetzlich in der StPO normiert, die Einzelheiten sind kantonalrechtlich auf Verordnungsstufe zu regeln (Bundesgerichturteil 1B_447/2021 vom 25. Januar 2022 E. 1.2). Soweit die StPO keine Bestimmungen zu Fragen des strafprozessualen Haftvollzuges enthält, gelten die einschlägigen Gefängnisreglemente bzw. die kantonalen Vollzugsbestimmungen. Die Kantone regeln insofern die Rechte und Pflichten der inhaftierten Personen, ihre Beschwerdemöglichkeiten (bei kantonaler Gerichtsbarkeit), die Disziplinarmassnahmen sowie die Aufsicht über die Haftanstalten ( Art. 235 Abs. 5 StPO).