6. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer unter Berufung auf Art. 10 Abs. 3 BV auch noch die Haftbedingungen. Diese kämen einer Folter gleich bzw. einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung. Er macht geltend, sein Gesundheitszustand und das von ihm als unzumutbar kritisierte Haftregime erforderten seine sofortige Haftentlassung. Insbesondere sei ihm eine medizinische Begutachtung und (an Wochenenden und Feiertagen) auch die Nahrung systematisch verweigert worden. 6.1. Gewisse Vollzugsfragen der strafprozessualen Haft (etwa betreffend Briefkontrolle und Verteidigerverkehr) werden in Art. 235 Abs. 1-4 StPO geregelt.